Satzung des BWsB e.V. – BLAU-WEISS statt BRAUN
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein trägt den Namen „BWsB e.V. – BLAU-WEISS statt BRAUN“.
- Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Karlsruhe eingetragen.
- Der Geschäftssitz des Vereins ist Karlsruhe.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein wirbt für Toleranz und Gewaltfreiheit unter Fußballfans.
- Dabei steht im Vordergrund, Einflussnahmen politisch extremer, insbesondere rechtsextremer Gruppen auf Fußballfans zu verhindern. Vor allem jugendliche Fußballfans sind davor zu bewahren, in den Wirkungskreis gewalttätiger oder fremdenfeindlicher Gruppierungen zu geraten.
- Der Verein wendet sich gegen jede Form der Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung von Minderheiten, wie sie gerade in der Szene der Fußballfans anzutreffen sind. Der Verein nimmt sich zum Ziel, die „Kultur“ der Fanszene zu analysieren, um fremden- und minderheitenfeindliche Tendenzen aufzudecken und diesen entgegen zu wirken. Dazu gehören fremden- oder minderheitenfeindliche Gesänge, Sprechchöre und Gesten.
- Der Verein hilft mit, eine Kultur unter Fußballfans zu entwickeln, die von den Gedanken des sportlich fairen Wettkampfs, darüber hinaus aber vor allem von den Gedanken der Toleranz und Gewaltfreiheit bestimmt ist.
- Der Verein sucht die Zusammenarbeit mit gleichartig orientierten Vereinigungen anderer Regionen, um die Begegnung von Fußballfans im Sinne der Gewaltfreiheit und Toleranz zu gestalten.
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO.
§ 3 Mitglieder des Vereins
Der Verein hat
- aktive Mitglieder,
- Fördermitglieder.
§ 4 Aktive Mitglieder
- Als aktive Mitglieder können Personen aufgenommen werden, die die in § 2 der Satzung aufgeführte Ziele des Vereins durch direkte Mitarbeit aktiv unterstützen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5 Fördermitglieder
- Fördermitglieder sind natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen. Sie sind Mitglieder, die sich zwar nicht im Verein aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
- Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung können juristische Personen oder Personenvereinigungen als Fördermitglieder jeweils mit einer Stimme auftreten. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Verein schriftlich oder per email beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand in angemessener Frist. Ablehnungsgründe müssen dem/der Antragsteller/in nicht mitgeteilt werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
- Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung oder per email gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Sie wird mit dem Ende des laufenden Geschäftsjahres gültig.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte,
- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl des Vorstands,
- Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
- Wahl von Kassenprüfern, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens einmal in der ersten Hälfte des Geschäftsjahrs einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich (an die letzte dem Verein bekannte Mitgliederadresse) oder mit Empfangsbestätigung per email. Die Einladung enthält die vorläufig festgesetzte Tagesordnung.
- Die Tagesordnung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstands,
- Bericht des Kassenprüfers,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl des Vorstands,
- Wahl von zwei Kassenprüfern,
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvorschlags für das laufende Geschäftsjahr,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
- Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich oder per email einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
- Spätere – auch während der Mitgliederversammlung gestellte - Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der aktiven Mitglieder dies schriftlich oder per email unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
- Der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll ist auf Antrag jedem Mitglied zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
§ 11 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 15. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
- Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben. Auf Antrag eines stimmberechtigten Anwesenden ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
- Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Aufhebung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten erforderlich.
§ 12 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- ein(e) Vorsitzende(r),
- ein(e) Schatzmeister(in),
- ein(e) Schriftführer(in).
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Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt..Die Wahl eines erweiterten Vorstands ist möglich. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
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Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende(r), der/die Schatzmeister(in) und der/die Schriftführer(in). Den Verein vertritt jedes dieser Vorstandsmitglieder – je einzeln - gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten.
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Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich bzw. per email zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
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Beschlüsse des Vorstands sind in einem Sitzungsprotokoll niederzulegen. Dieses ist den aktiven Mitgliedern zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
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Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommisarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 13 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 14 Auflösung des Vereins
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Bei Auflösung des Vereins bzw. Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine öffentlich-rechtliche oder steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zum Zwecke der Gewaltprävention zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfens erst nach Einwilligung des Finanzamt ausgeführt werden. -
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.